Jugend­arbeits­schutz / Selbst­deklarations­formular





Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche grundsätzlich verboten. Ausnahmen können vorgesehen werden, wenn entsprechende Arbeiten für die Ausbildung im Lehrberuf unentbehrlich sind. In Berufen mit Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 4 ArGV 5 (Jugendarbeitsschutzverordnung) dürfen Lernende gefährliche Arbeiten ausführen, wenn diese Ausnahmen in der Bildungsverordnung definiert und die begleitenden Massnahmen im Bildungsplan im Anhang 2 festgehalten sind.

Der Bundesrat hat im Sommer 2014 das Mindestalter für die Ausübung von gefährlichen Arbeiten in der beruflichen Grundbildung von 16 auf 15 Jahre herabgesetzt (Art. 4 ArGV5). Damit verbunden wurde die Bedingung, dass jede Organisation der Arbeitswelt (OdA) für ihren Beruf begleitende Massnahmen für die Ausübung von gefährlichen Arbeiten während der beruflichen Grundbildung definiert, und dass diese vom Lehrbetrieb umgesetzt werden müssen. Zudem wird gefordert, dass die Bildungsbewilligungen der Lehrbetriebe diesbezüglich überprüft und ergänzt werden, damit sie weiterhin Jugendliche unter 18 Jahren mit gefährlichen Arbeiten beauftragen und ausbilden können.